Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Siebdruck Roos GmbH


§ 1 - Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Roos GmbH. Entgegenstehende
oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Roos GmbH
hätte schriftlich einer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Roos
GmbH gelten auch dann, wenn die Roos GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Roos GmbH und dem Besteller zum Zwecke der Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2 - Angebot und Angebotsunterlagen, Zurückbehaltungsrecht
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Roos GmbH dieses
innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von der Roos GmbH erstellten Unterlagen
behält sich diese sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller
einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Roos GmbH.
3. Der Roos GmbH steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369
HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
§ 3 - Preise
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Roos GmbH nichts anderes ergibt, gelten sämtliche
genannten Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen
Versandkosten. Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen der Roos GmbH nicht eingeschlossen, sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Vereinbarung von Skonto
bezieht sich nicht auf Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der Roos GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
6. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Bestellers einschließlich des dadurch verursachten
Maschinenstillstands werden dem Besteller berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Besteller wegen geringfügiger Abweichung von der
Vorlage verlangt werden.
7. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Besteller veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für
Datenübertragungen (z. B. per ISDN).
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware können nicht beanstandet werden.
Berechnet wird die gelieferte Menge.
§ 4 - Lieferzeit
1. Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Roos GmbH.
2. Der Beginn der von der Roos GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Roos GmbH setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
ist die Roos GmbH berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Die Roos GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Roos GmbH haftet auch
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzugs der
Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.
7. Die Roos GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer
von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der Roos GmbH zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf
einer von der Roos GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die
Schadensersatzhaftung der Roos GmbH auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Die Roos GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haftet die Roos GmbH im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
10. Betriebsstörungen, - auch bei Zulieferern - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle
höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Besteller ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um
die Dauer der Betriebsstörung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der
Betriebsstörung möglich. Die Haftung der Roos GmbH ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§ 5 - Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung der Roos GmbH nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk"
vereinbart.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Sofern der Besteller es wünscht, wird die
Roos GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung decken, deren Kosten der Besteller trägt.
§ 6 - Eigentumsvorbehalt
1. Die Roos GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller
zum betreffenden Rechnungsdatum bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers aus der
Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist die Roos GmbH berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der gelieferten Ware durch die Roos GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
die Roos GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Ware durch die
Roos GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Roos GmbH ist nach Rücknahme der gelieferten
Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum
Lieferpreis zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Roos GmbH unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit die Roos GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, der Roos GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der Roos GmbH entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt der Roos GmbH jedoch alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.)
unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen,
und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
der Roos GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Roos GmbH verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies jedoch der Fall, so kann die Roos GmbH verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für die Roos
GmbH vorgenommen, § 950 BGB. Wird die gelieferte Ware mit anderen, der Roos GmbH nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Roos GmbH das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6. Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der Roos GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt die Roos GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen
zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Roos GmbH anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
die Roos GmbH.
7. Die Roos GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein der Roos GmbH.
§ 7 - Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat die
Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
unverzüglich zu prüfen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Die
Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über,
soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in dem sich an die
Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder von
der Roos GmbH als Mängel erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Bestellers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich
anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Kenntnis des Bestellers vom
Vorliegen des Mangels; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom
Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B.
Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des
eingesetzten Materials haftet die Roos GmbH nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
4. Soweit ein nach den Absätzen (1) und (2) ein vom Besteller berechtigt beanstandeter Mangel der
gelieferten Ware vorliegt, ist die Roos GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung entweder in Form der
Mangelbeseitigung oder in Form der Neulieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet und berechtigt.
Im Zuge der Nacherfüllung trägt die Roos GmbH ihre eigenen erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
5. Kommt die Roos GmbH ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung nicht binnen angemessener Frist nach
oder schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuches fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6. Die Roos GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Roos GmbH beruhen. Soweit
der Roos GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Die Roos GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Roos GmbH schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt, wobei jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine Haftung der Roos GmbH
ausgeschlossen. Insbesondere unterliegen Zulieferungen des Bestellers sowie die Zurverfügungstellung
von Daten, auch im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, keiner Prüfungspflicht durch die Roos
GmbH.
10.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrenübergang.
11. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie
beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 8 - Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Roos GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 - Elektronischer Datenaustausch
1. Bei Zurverfügungstellung von Daten durch den Besteller, auch im Wege der elektronischen
Datenverarbeitung, besteht keine Prüfungspflicht durch die Roos GmbH.
2. Vor Zurverfügungstellung elektronisch gespeicherter Daten hat der Besteller diese durch aktuelle
technische Schutzprogramme auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Besteller.
3. Die Roos GmbH ist im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, von sämtlichen zur
Verfügung gestellten Daten, gleich in welcher Form, Kopien anzufertigen.
§ 10 - Handelsbrauch
Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen gelten im kaufmännischen Verkehr mit der Roos
GmbH die Handelsbräuche der Druckindustrie. Es besteht insbesondere keine Herausgabepflicht von
Dateien, Lithos, Filmen und Werkzeugen, die von der Roos GmbH zur Herstellung des geschuldeten
Endprodukts erstellt wurden.
§ 11 - Archivierung
Dem Besteller zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von der Roos GmbH
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endprodukts hinaus archiviert. Sollen die zu archivierenden Gegenstände versichert werden, so
obliegt dies dem Besteller.
§ 12 - Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
Für die Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere aber die Verletzung von Urheber- und darauf
gestützten Nutzungsrechten, in Ausführung des Auftrages wird von der Roos GmbH keinerlei Haftung
übernommen. Diese obliegt allein dem Besteller, der die Roos GmbH auf erstes Anfordern von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen hat.
§ 13 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand, wenn der Besteller
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz der Roos GmbH. Die Roos
GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen. Auf das Vertragsverhältnis
findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Verantwortlicher: Christian Roos, Ust.-Ident.-Nr.: DE 127499782

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